Schlüsselfertige Anlagen
Grüner Wasserstoff aus Biogas

BTH400 – Die schlüsselfertige Containerlösung für lokale H2-Hubs
Deutschland verfügt über rund 5.000 Biogasanlagen – ein riesiges Potenzial, um die Energiewende voranzutreiben. Mit unserer BTH400 Containeranlage verwandeln Sie dieses Potenzial in grünen Wasserstoff mit Grundlastfähigkeit – und das 24/7, 365 Tage im Jahr.
Ihre Pluspunkte
Während Elektrolyseanlagen bei Biogasnutzung oft nur auf 20 % Effizienz kommen, holt die BTH400 das Maximum aus Ihrer Bioenergie heraus. Mit der BTH400 schaffen Sie die Basis für lokale Wasserstoff-Hubs – direkt in Ihrer Region.
Der Turbo für eine klimafreundliche, dezentrale Wasserstoffwirtschaft!
Erfolgreich erprobt: Die BTH100 in der Praxis
Unsere kompakte Pilotanlage BTH100: schlüsselfertig für die Erzeugung von 100 kg Wasserstoff pro Tag, kurz vor der Inbetriebnahme auf unserem Fertigungsgelände in Renningen bei Stuttgart.
Seit drei Jahren ist sie bereits erfolgreich im Einsatz – auf einem Landwirtschaftsbetrieb in Krefeld produziert sie zuverlässig zertifizierten Wasserstoff.
Entdecken Sie unsere Technologie in Aktion. Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur Vorführung der Anlage!
FAQ – Die häufigsten Fragen zu „grünem Wasserstoff“
Oft wird nachhaltig bzw. erneuerbar erzeugter Wasserstoff mit der Farbe Grün bezeichnet. Fakt ist jedoch: Wasserstoff ist immer farblos.
Trotzdem haben die Europäische Kommission, die Bundesregierung und weitere Institutionen versucht, Kriterien für eine klimafreundliche und nachhaltige Wasserstoffproduktion rechtlich zu definieren. Dabei wird der Begriff „Grün“ – wie so oft im Umweltkontext – sinnbildlich verwendet. Doch was bedeutet Grüner Wasserstoff konkret?
Im Gesetzestext taucht der Begriff „Grün“ lediglich im EEG und im GEG auf. Im EEG – als Gesetz zur Regelung von Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien – bezieht er sich ausschließlich auf Wasserstoff, der per Elektrolyse mit erneuerbarem Strom hergestellt wird. Im GEG hingegen verweist der Begriff auf Passagen der RED II, die auch Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse definieren.
Für unsere Reformertechnik zur Erzeugung von Wasserstoff aus Biogas ist die Anerkennung und transparente Einordnung von besonderem Interesse. Daher hat unsere Schwestergesellschaft BtX energy GmbH einige wesentliche Fakten zur Klärung der zentralen Frage zusammengetragen: Grüner Wasserstoff aus Biogas
Die sogenannte RED II – die europäische Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 – bildet die Grundlage der EU-Kommission zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Erreichung der europäischen Klimaziele.
Sie ist sehr umfassend und behandelt die nachhaltige Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoffen. Da Wasserstoff vor allem im Verkehrssektor Anwendung findet und es 2018 noch keine spezifischen Regelungen für Elektrolysewasserstoff gab, wurde im Februar 2023 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 ergänzt. Diese legt detaillierte Vorschriften für die Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehrsbereich fest.
Leider wird diese Richtlinie in unzureichend aufgeklärten Diskussionen – bis hin zu Fachkonferenzen – häufig herangezogen, um die Frage zu beantworten: „Was ist Grüner Wasserstoff?“
Der Titel „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ macht bereits deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Definition von Grünem Wasserstoff handelt. Vielmehr legt das Dokument fest, unter welchen Bedingungen strombasierte Kraftstoffe – und damit auch Derivate des Elektrolysewasserstoffs wie E-Fuels – für bestimmte Vorteile anerkannt werden. Dazu zählen etwa Steuervorteile, die Anrechnung auf Ausbauziele oder die Berücksichtigung im Rahmen der THG-Minderungsziele über Instrumente wie den THG-Quotenhandel.
Wasserstoff aus Elektrolyse kann diese Vorteile erhalten, wenn er (vereinfacht dargestellt) erzeugt wird:
Die tatsächlichen Regelungen sind deutlich komplexer und stellen derzeit für alle Elektrolysebetreiber eine große Herausforderung dar – eine Vertiefung würde hier den Rahmen sprengen. Wichtig ist jedoch: Es existiert noch eine weitere, aktuell von der EU anerkannte Methode.
Seit Inkrafttreten der RED II im Jahr 2018 erkennt die EU Wasserstoff aus biogenen Reststoffen als fortschrittlichen Biokraftstoff an, sofern er auf die THG-Minderungsziele angerechnet werden soll. Voraussetzung ist, dass:
- die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind, d. h. die Biomasse entsprechende Zertifikate wie SURE oder REDcert nachweist, und
- der Wasserstoff idealerweise ausschließlich aus Reststoffen nach Anhang IX der Richtlinie gewonnen wird.
Der viel diskutierte Rechtsakt bedeutet keinen Ausschluss von biogenem Wasserstoff aus CAPEX-Förderungen oder CO₂-Handelsmechanismen. Er definiert lediglich die Anrechnungsfähigkeit von strombasiertem Wasserstoff. Die EU-Kommission hat dazu eine verständliche Erläuterung veröffentlicht.
Fortschrittliche Biokraftstoffe unterliegen nicht denselben Steuerregelungen und Ausbauzielen wie RFNBOs, sind aber ebenso anrechenbar und weder von Förderungen ausgeschlossen noch benachteiligt. Führende Förderprogramme – etwa der NOW GmbH – berücksichtigen dies bereits seit Langem.
Abgesehen vom THG-Quotenhandel im Verkehrssektor gibt es grundsätzlich nur wenige Einschränkungen beim Einsatz von Wasserstoff, unabhängig von seiner Herkunft. Unternehmen mit Zertifikatsverpflichtung können – bei entsprechender CO₂-Bilanz – ihre eingesetzten Energieträger anrechnen und verrechnen.
Ja. Entgegen verbreiteter Annahmen sind Investitionen in Anlagen zur Herstellung von biogenem Wasserstoff nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) förderfähig.
Die Definition von „erneuerbarem Wasserstoff“ in Artikel 2, Absatz 102c bezieht sich zunächst ausschließlich auf Elektrolysewasserstoff und bildet die Grundlage für die Freistellung nach Artikel 41, Absatz 3. Biowasserstoff hingegen wird in Artikel 117a als Biokraftstoff eingeordnet. Damit fallen seine Erzeugungsanlagen unter Artikel 41, Absatz 2 und sind somit ausdrücklich förderfähig.
Wichtig ist: Absatz 3 beschränkt ausschließlich die Förderung von Elektrolyseuren – für biogenen Wasserstoff gilt diese Einschränkung nicht.
Bei Bedarf stellen wir nach Kontaktaufnahme gerne eine Stellungnahme der EU-Kommission zu diesem Thema zur Verfügung.
Zur Umsetzung der RED II hat die Bundesregierung im Mai 2021 das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) novelliert. In § 37b Absatz 8 wurde eine Sonderregelung für Wasserstoff aus biogenen Quellen nach Anhang IX der EU-Richtlinie geschaffen (die Tabelle dazu war bereits in der 38. BImSchV im Zusammenhang mit Biomethan zu finden). Nach unserem Kenntnisstand war Deutschland damit das erste Land – und bislang eines der wenigen – mit den entsprechenden Technologien.
Mit dem endgültigen Beschluss der Verordnung im März 2024 sind die Rahmenbedingungen auf dem deutschen Markt nun klar definiert: Elektrolysewasserstoff profitiert von den Vorgaben des delegierten EU-Rechtsakts, während biogener Wasserstoff nach den Regeln der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien angerechnet werden kann.
Biowasserstoff fällt unter die Regelungen für fortschrittliche Biokraftstoffe und kann daher im für den THG-Quotenhandel anerkannten System von REDcert oder ISCC zertifiziert werden.
Darüber hinaus existieren zwei weitere freiwillige Zertifikate mit hoher Reichweite:
Hier gilt Wasserstoff als „grün“, sobald eine THG-Minderung von mindestens 70 % erreicht wird. Anerkannte Technologien sind Elektrolyse, Dampfreformierung sowie Biomassevergasung bzw. Pyrolyse.















