Zur Umsetzung der RED II hat die Bundesregierung im Mai 2021 das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) novelliert. In § 37b Absatz 8 wurde eine Sonderregelung für Wasserstoff aus biogenen Quellen nach Anhang IX der EU-Richtlinie geschaffen (die Tabelle dazu war bereits in der 38. BImSchV im Zusammenhang mit Biomethan zu finden). Nach unserem Kenntnisstand war Deutschland damit das erste Land – und bislang eines der wenigen – mit den entsprechenden Technologien.

  • Die Regelungen nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 wurden im März 2024 in § 13 der 37. BImSchV konkretisiert (Veröffentlichung der Berechnungs- und Nachweisverfahren für die Anerkennung im Quotenhandel).

  • Ziel des generellen Ausschlusses in § 37b war es, eine großskalige Nutzung bilanziellen Biogases aus Nahrungsmitteln zu verhindern (Stichwort Teller-Tank-Diskussion).
  • Gleichzeitig sollen die Energiepotenziale aus nicht verfütterbaren Reststoffen – insbesondere Gülle, Mist, Klärschlamm und ähnliche Materialien – bestmöglich genutzt werden. Deshalb erfolgt ihre Anerkennung als „fortschrittliche Biokraftstoffe“ mit doppelter Quote und zusätzlichem Effizienzfaktor im Verkehrssektor.

Mit dem endgültigen Beschluss der Verordnung im März 2024 sind die Rahmenbedingungen auf dem deutschen Markt nun klar definiert: Elektrolysewasserstoff profitiert von den Vorgaben des delegierten EU-Rechtsakts, während biogener Wasserstoff nach den Regeln der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien angerechnet werden kann.