Ja. Entgegen verbreiteter Annahmen sind Investitionen in Anlagen zur Herstellung von biogenem Wasserstoff nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) förderfähig.

Die Definition von „erneuerbarem Wasserstoff“ in Artikel 2, Absatz 102c bezieht sich zunächst ausschließlich auf Elektrolysewasserstoff und bildet die Grundlage für die Freistellung nach Artikel 41, Absatz 3. Biowasserstoff hingegen wird in Artikel 117a als Biokraftstoff eingeordnet. Damit fallen seine Erzeugungsanlagen unter Artikel 41, Absatz 2 und sind somit ausdrücklich förderfähig.

Wichtig ist: Absatz 3 beschränkt ausschließlich die Förderung von Elektrolyseuren – für biogenen Wasserstoff gilt diese Einschränkung nicht.

Bei Bedarf stellen wir nach Kontaktaufnahme gerne eine Stellungnahme der EU-Kommission zu diesem Thema zur Verfügung.