Seit Inkrafttreten der RED II im Jahr 2018 erkennt die EU Wasserstoff aus biogenen Reststoffen als fortschrittlichen Biokraftstoff an, sofern er auf die THG-Minderungsziele angerechnet werden soll. Voraussetzung ist, dass:
- die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind, d. h. die Biomasse entsprechende Zertifikate wie SURE oder REDcert nachweist, und
- der Wasserstoff idealerweise ausschließlich aus Reststoffen nach Anhang IX der Richtlinie gewonnen wird.
Der viel diskutierte Rechtsakt bedeutet keinen Ausschluss von biogenem Wasserstoff aus CAPEX-Förderungen oder CO₂-Handelsmechanismen. Er definiert lediglich die Anrechnungsfähigkeit von strombasiertem Wasserstoff. Die EU-Kommission hat dazu eine verständliche Erläuterung veröffentlicht.
Fortschrittliche Biokraftstoffe unterliegen nicht denselben Steuerregelungen und Ausbauzielen wie RFNBOs, sind aber ebenso anrechenbar und weder von Förderungen ausgeschlossen noch benachteiligt. Führende Förderprogramme – etwa der NOW GmbH – berücksichtigen dies bereits seit Langem.
Abgesehen vom THG-Quotenhandel im Verkehrssektor gibt es grundsätzlich nur wenige Einschränkungen beim Einsatz von Wasserstoff, unabhängig von seiner Herkunft. Unternehmen mit Zertifikatsverpflichtung können – bei entsprechender CO₂-Bilanz – ihre eingesetzten Energieträger anrechnen und verrechnen.

