Der Titel „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ macht bereits deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Definition von Grünem Wasserstoff handelt. Vielmehr legt das Dokument fest, unter welchen Bedingungen strombasierte Kraftstoffe – und damit auch Derivate des Elektrolysewasserstoffs wie E-Fuels – für bestimmte Vorteile anerkannt werden. Dazu zählen etwa Steuervorteile, die Anrechnung auf Ausbauziele oder die Berücksichtigung im Rahmen der THG-Minderungsziele über Instrumente wie den THG-Quotenhandel.

Wasserstoff aus Elektrolyse kann diese Vorteile erhalten, wenn er (vereinfacht dargestellt) erzeugt wird:

  • durch Direktbezug von Strom aus einer Erneuerbaren-Energie-Anlage (EE) ohne Netzanbindung,
  • durch Nutzung von Netzstrom in einer Gebotszone mit mehr als 90 % EE-Anteil,
  • durch Bezug von EE-Strom über ein Power Purchase Agreement (PPA), oder
  • durch Strom, dessen Abnahme das Abregeln einer EE-Anlage im Rahmen einer Redispatch-Maßnahme vermeidet.

Die tatsächlichen Regelungen sind deutlich komplexer und stellen derzeit für alle Elektrolysebetreiber eine große Herausforderung dar – eine Vertiefung würde hier den Rahmen sprengen. Wichtig ist jedoch: Es existiert noch eine weitere, aktuell von der EU anerkannte Methode.